UNSERE SATZUNG

 

Inhaltsübersicht der Satzung des CVJM Mühlhausen e.V.

 

 

A) Beschreibung des Vereins

 

Name und Sitz des Vereins                                                                 § 1

Grundlagen und Zweck                                                                       § 2

Aufgaben und Mittel                                                                            § 3

Gemeinnützigkeit                                                                                § 4

 

B) Beschreibung der Mitgliedschaften

 

Vereinsmitglieder                                                                                 § 5

Rechte und Pflichten der Mitglieder                                                    § 6

Fördernde Mitglieder                                                                           § 7

Ehrenmitglieder                                                                                   § 8

Tätige Mitglieder                                                                                  § 9

Rechte und Pflichten der Tätigen Mitglieder                                       §10

 

C) Beschreibung der Vereinsorgane

 

Organe des Vereins                                                                           § 11

Hauptversammlung der Tätigen Mitglieder                                        § 12

Aufgaben der Hauptversammlung                                                     § 13

Hauptausschuss                                                                                § 14

Aufgaben des Hauptausschusses                                                     § 15

Vorstand                                                                                            § 16

Aufgaben der Vorstandsmitglieder                                                    § 17

 

D) Weitere Sachgebiete

 

Ausschüsse und Arbeitskreise                                                          § 18

Finanzen, Vermögen, Revision                                                         § 19

 

E) Satzungs- und Rechtsangelegenheiten

 

Satzungsänderungen                                                                        § 20

Vereinsauflösung                                                                               § 21

Inkrafttreten, Schlussbestimmungen                                                 § 22

 

 

Satzung des CVJM - Christlichen Vereins Junger Menschen - Mühlhausen e.V.

 

§ 1       Name und Sitz

(1)   Der Verein führt den Namen: Christlicher Verein Junger Menschen Mühlhausen e.V.

(2)   Er hat seinen Sitz in  Mühlhausen

(3)   Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Fürth eingetragen.

(4)   Die Kurzbezeichnung des Vereins lautet: CVJM-Mühlhausen e.V.

(5)   Der Verein ist Mitglied des CVJM-Landesverbandes Bayern e.V. und gehört damit über den CVJM-Gesamtverband in Deutschland e.V. dem Weltbund der CVJM an.

(6)   Der Verein ist als Mitglied des CVJM-Landesverbandes Bayern e.V. über den CVJM-Gesamtverband Deutschland e.V. dem Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche  in Deutschland e.V. als dem Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege angeschlossen.

(7)   Gerichtsstand ist Fürth

 

§ 2       Grundlage und Zweck

(1)   Der Verein bekennt sich zu Jesus Christus als Gottes Sohn und Heiland der Welt und hält das Wort Gottes für die alleinige Richtschnur des Glaubens und Lebens.

(2)   Grundlage seiner Arbeit ist die "Pariser Basis" des Weltbundes der Christlichen Vereine Junger Männer - C V J M-:

"Die Christlichen Vereine Junger Männer haben den Zweck, solche jungen Männer miteinander zu verbinden, welche Jesus Christus nach der Heiligen Schrift als ihren Gott und Heiland anerkennen, im Glauben und Leben seine Jünger sein und gemeinsam danach trachten wollen, das Reich ihres Meisters unter den jungen Männern auszubreiten".

Zusatz zur "Pariser Basis": "Keine an sich noch so wichtige Meinungsverschiedenheit über Gegenstände, die diesem Zweck fremd sind, sollte die Eintracht brüderlicher Beziehungen der verbundenen Vereine stören." (Paris, 22. August 1855)

(3)   Die CVJM sind als eine Vereinigung junger Männer entstanden. Heute steht die Mitgliedschaft allen offen. Männer und Frauen, Jungen und Mädchen aus allen Völkern, Konfessionen und sozialen Schichten bilden die weltweite Gemeinschaft

im CVJM. Sie gilt heute für die Arbeit mit allen Menschen.

(4)   Der CVJM-Mühlhausen e.V. ist parteipolitisch neutral.

 

§ 3       Aufgaben und Mittel

(1)   Der Verein übernimmt insbesondere folgende Aufgaben:

  • Förderung der Religion
  • Förderung der Jugendhilfe
  • Förderung der Erziehung und Volksbildung
  • Förderung des Wohlfahrtswesens
  • Sammlung von Menschen um das Wort Gottes zur Weckung und Vertiefung des    Glaubenslebens – mit Wort und Tat zu einer persönlichen Beziehung zu Jesus Christus einladen, in der Nachfolge begleiten und dadurch Orientierung und Halt geben
  • Kinder- und Jugendarbeit
  • Heranbildung christlicher Persönlichkeiten, die zu verantwortungsbewusstem    Handeln in allen Bereichen des gesellschaftlichen und kirchlichen Lebens und zu missionarischem Dienst fähig und bereit sind.
  • Jugendpflege und Sozialarbeit

 

(2)   Die Mittel zur Erfüllung dieser Aufgaben sind vor allem:

  • gegenwartsnahe Verkündigung des Wortes Gottes in Gottesdienst, Bibelarbeit, Evangelisation und Schrifttum,
  • Beratung und seelsorgerliche Hilfe in den Fragen und Problemen junger Menschen, soweit dies in seiner Macht steht,
  • missionarische Betätigung durch alle geeigneten Mittel
  • freie Aussprache und Vorträge aus den verschiedensten Wissensgebieten,
  • Medienpädagogik
  • Darbietung guter Bücher und Zeitschriften,
  • Feierstunden, Gesang, Musik
  • Wanderungen, Fahrten
  • Durchführung von Seminaren und Lehrgängen zur Aus- und Weiterbildung von  Mitarbeitern und Mitgliedern,
  • frühzeitige Heranziehung der Mitglieder zu einer angemessenen Mitarbeit bei den  Aufgaben des Vereins,
  • Bereitstellung geeigneter Räume und Einrichtungen.

(3)   Der Verein bemüht sich, seine Angehörigen in verschiedenen Alters- und

Interessengruppen zu sammeln.

(4)   Die Arbeit des Vereins beschränkt sich nicht nur auf seine Mitglieder, sie bezieht auch außerhalb des Vereins stehende Menschen ein.

 

§ 4       Gemeinnützigkeit

(1)   Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgaben-Ordnung.

(2)   Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie

eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3)   Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

(4)   Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(5)   Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(6)   Die Mitglieder der Organe des Vereins können nach Prüfung der Haushaltslage eine angemessene Vergütung erhalten. Die Vergütung darf nicht über den Sätzen der Ehrenamtspauschale nach  § 3 Nr. 26a EStG liegen. Wenn Mitglieder Auslagen für den Verein tätigen haben sie Anspruch auf Ersatz.

Über die Höhe der Vergütung der beim Verein angestellten Organmitglieder entscheidet der Hauptausschuss. Im Übrigen entscheidet die Hauptversammlung der Tätigen Mitglieder.

 

§ 5       Mitgliedschaft

(1)   Mitglieder des Vereins können natürliche Personen werden.

Grundlage für die Mitgliedschaft ist diese Satzung.

(2)   Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung beantragt; über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Hauptausschuss. Eine Ablehnung ist nicht anfechtbar. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

(3)   Das Mitglied erhält auf Wunsch einen Abdruck dieser Satzung.

(4)   Der Austritt ist schriftlich dem Vorstand des Vereins mit Wirkung zum Ende eines Kalenderjahres zu erklären.

(5)   Ein Mitglied kann durch den Hauptausschuss ohne förmliches Ausschlussverfahren aus der Mitgliedschaft entlassen werden, wenn es unbegründet mit der Zahlung seines Mitgliederbeitrages in Rückstand ist.

(6)   Absatz 5 gilt auch im Falle eines schwerwiegenden Verstoßes gegen die

Satzung oder sonstiger grober Verstöße gegen die Vereinsinteressen. Dem betroffenen Mitglied ist vorher Gelegenheit zu geben, sich vor dem Hauptausschuss zu rechtfertigen.

(7)   Die Mitteilung über eine Entlassung aus der Mitgliedschaft (Abs. 5 und 6) ist dem betroffenen Mitglied schriftlich bekanntzugeben. Die Entlassung ist auch wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt.

 

§ 6       Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1)   Die Mitglieder des Vereins haben das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu nützen und an den Veranstaltungen teilzunehmen.

(2)   Sie fördern den Verein nach besten Kräften.

(3)   Sie verpflichten sich zur Zahlung eines jährlichen Mitgliederbeitrages; er ist zu Beginn eines jeden Kalenderjahres, bzw. bei Eintritt in den Verein, zur Zahlung fällig.

(4)   Mitglieder, die austreten oder ausgeschlossen werden, haben in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Ansprüche gegen das Vermögen des Vereins.

 

§ 7       Fördernde Mitglieder

(1)   Personen, welche den Zweck und die Ziele des Vereins ideell und materiell

unterstützen, können als Kreis der Fördernden Mitglieder geführt werden.

(2)   Fördernde Mitglieder sind insbesondere

  • Personen, die trotz Zahlung eines regelmäßigen Beitrages keine formelle   Mitgliedschaft erwerben wollen,
  • Personen, die Geld- und/oder Sachspenden erbringen.

(3)   Fördernde Mitglieder sind keine Mitglieder im Sinne der §§ 26 und 27 BGB und damit auch keine Mitglieder im Sinne der §§ 5 und 6 dieser Satzung.

 

§ 8       Ehrenmitglieder

(1)   Personen, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht

haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

(2)   Die Ehrenmitgliedschaft kann durch Hinzufügung besonderer Titel, die

auf die Verdienste um den Verein Bezugnehmen (z.B. Ehrenvorsitzender),

ergänzt werden.

(3)   Ehrenmitglieder haben die Rechte der Tätigen Mitglieder.

 

 

 

§ 9       Jugendliche und Tätige Mitglieder (TM)

(1)   Mitglieder, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, werden als jugendliche Mitglieder geführt. Sie haben kein Stimmrecht.

(2)   Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, sind tätige Mitglieder und besitzen das Stimmrecht in der Hauptversammlung. Einem Tätigen Mitglied kann vom Hauptausschuss das Stimmrecht entzogen werden, wenn er sich nicht mehr durch Wort und Leben zur Grundlage des Vereins bekennt und zukünftig nicht mehr zur Mitarbeit bereit ist.

 

§ 10     Rechte und Pflichten der Tätigen Mitglieder (TM)

(1)   Die TM sollen als Kern des Vereins bei seinen Aufgaben opferwillig und nach besten Kräften, soweit es Familie und Beruf erlauben, mitwirken und die Vereinsarbeit in Gebet und Fürbitte tragen.

(2)   Sie versammeln sich regelmäßig zur Besprechung von Arbeitsfragen, zur

Gemeinschaft unter Gottes Wort und zum Gebet (Mitarbeiterkreis).

(3)   Sie unterstützen den Verein im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten

über die Mitgliederbeiträge nach § 6 Abs. 3 der Satzung hinaus.

(4)   Sie haben Sitz und Stimme in der Hauptversammlung.

(5)   Sie können in den Hauptausschuss gewählt oder berufen werden, wenn sie das 18. Lebensjahr vollendet haben.

(6)   Sie sind berechtigt und bemüht, Mitglieder als Mitarbeiter bei der

Vereinsarbeit heranzubilden und einzusetzen.

 

§ 11     Organe des Vereins

(1)   Die Organe des Vereins sind

  • die Hauptversammlung der Tätigen Mitglieder,
  • der Hauptausschuss,
  • der Vorstand.

 

§ 12     Hauptversammlung der Tätigen Mitglieder (HV)

(1)   Jährlich einmal treten die TM zur Hauptversammlung zusammen.

(2)   Bei Bedarf kann der Vorstand weitere Hauptversammlungen anberaumen.

(3)   Von einem Viertel der TM kann unter Angabe der Gründe die Einberufung einer HV verlangt werden; sie muss innerhalb von drei Monaten vom Vorstand einberufen werden.

(4)   Die Hauptversammlung ist die Mitgliederversammlung im Sinne des § 32 BGB.

(5)   Die Einladung zu einer Hauptversammlung erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung, wenigstens 10 Tage vor dem Termin. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift.

(6)   Die Leitung der HV hat der Vorsitzende.

(7)   Sind die Vorsitzenden verhindert (§ 16 Abs. 1), so leitet die Versammlung das an Lebensjahren älteste Hauptausschussmitglied; die Sitzungsleitung kann an ein anderes TM delegiert werden.

(8)   Jede ordentlich einberufene HV ist beschlussfähig, soweit

diese Satzung nichts anderes vorschreibt.

   (9)  Beschlüsse können nur über die in der Tagesordnung aufgeführten Punkte gefasst werden.

(10)   Jedes in der HV erschienene TM hat Sitz und Stimme.

(11)   Über die Art der Abstimmung entscheidet die Versammlung; geheime Abstimmung ist erforderlich, wenn sie von einem Zehntel der anwesenden TM beantragt wird.

(12)   Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, soweit diese Satzung nichts anderes vorschreibt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben

            unberücksichtigt.

(13)   Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(14)   Einem leitenden Sekretär (Hauptamtlichen) des Vereins steht das Stimm- und Wahlrecht zu.

(15)   Die Beschlüsse sind vom Schriftführer zu protokollieren, zu unterschreiben und vom Vorsitzenden gegenzuzeichnen.

(16)   Zu den HV können Mitglieder und andere Personen durch den Vorsitzenden als Gäste ohne Stimmrecht eingeladen bzw. zugelassen werden.

 

§ 13     Aufgaben der Hauptversammlung (HV)

(1)   Die HV beschließt über Grundsätze, nach denen der Hauptausschuss und der Vorstand zu arbeiten haben.

(2)   Zu den Aufgaben einer HV gehören insbesondere

  • Genehmigung des Protokolls der letzten Hauptversammlung,
  • Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstands und der Abteilungsleiter und 

Aussprache darüber,

  • Entgegennahme des Kassenberichtes des Schatzmeisters und Aussprache darüber,
  • Entgegennahme des Revisionsberichtes,
  • Entlastung der geschäftsführenden und leitenden Ämter,
  • Wahl der Mitglieder des Hauptausschusses
  • Berufung eines oder mehrerer Revisoren,
  • Festsetzung der Höhe des Mitgliederbeitrags,
  • Genehmigung des Jahresbudgets,
  • Ernennung zu Ehrenmitgliedern,
  • Beschlussfassung über rechtzeitig gestellte Anträge,
  • Besprechung von Vereinsangelegenheiten und Zielsetzungen für die Vereinsarbeit,
  • Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
  • Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

 

(3)   Für die Durchführung der Wahl ist ein Wahlausschuss zu berufen, der über seine Tätigkeit ein Protokoll führt; dieses ist Bestandteil des Hauptversammlungsprotokolls.

(4)   Ist nach Durchführung der Wahl eine Abteilung oder Gruppe des Vereins ohne genügende Vertretung im HA geblieben, so kann die HV mit einer Stimmenmehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten einen Vertreter für diese Gruppe in den HA berufen; die Berufung ist im Protokoll des Wahlausschusses niederzuschreiben.

(5)   In gleicher Weise (Abs. 4) kann die HV außerhalb der Wahl auch andere Personen in den HA berufen.

(6)   Für die Durchführung der Wahl kann die HV eine Wahlordnung erlassen.

(7)   Der Wahl oder Berufung von entschuldigt fehlenden TM und der Wiederwahl von ausgeschiedenen HA-Mitgliedern steht nichts entgegen.

(8)   Anträge, die bei einer HV zum Beschluss kommen sollen, müssen mindestens fünf Tage vorher beim Vorsitzenden eingereicht werden.

 

§ 14     Hauptausschuss (HA)

(1)   TM, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und sich vollinhaltlich zur "Pariser Basis" bekennen, können in den Hauptausschuss gewählt oder berufen werden.

(2)   Der HA besteht aus sechs von der HV gewählten und den berufenen TM.

(3)   Ferner gehört ein leitender Sekretär (Hauptamtlicher) des Vereins dem HA mit Sitz und Stimmrecht an.

(4)   Die gewählten HA-Mitglieder führen ihr Amt vier Jahre, sie bleiben bis zur nächsten Neuwahl im Amt.

(5)   Alle zwei Jahre scheidet die Hälfte der gewählten HA-Mitglieder aus.

(6)   Scheidet ein gewähltes HA-Mitglied vorzeitig aus, so tritt an dessen Stelle, wer bei der letzten Wahl die nächst höhere Stimmenzahl erreicht hat; bei Stimmengleichheiten entscheidet das Los.

(7)   Die nach Abs. 5 nachrückenden gewählten HA-Mitglieder führen ihr Amt für die Dauer der Wahlzeit des ausgeschiedenen HA-Mitgliedes.

(8)   Der HA kann sich selbst ergänzen, wenn die Mindestzahl von sechs gewählten HA-Mitgliedern aus den Ersatzleuten (Abs.5) nicht mehr erreicht werden kann; die Absätze 5, 6 und 12 gelten sinngemäß.

(9)   Die berufenen HA-Mitglieder führen ihr Amt bis zur nächsten Neuwahl.

   (10)  Scheidet ein berufenes HA-Mitglied vorzeitig aus, so kann sich der HA im Sinne des

§ 13 Abs. 4 und 5 selbst ergänzen.

(11)   Der Rücktritt eines HA-Mitgliedes erfolgt schriftlich an den Vorsitzenden.

(12)   Verlangen zwei Drittel der HA-Mitglieder den Rücktritt eines HA-Mitgliedes, so scheidet dieses aus dem HA aus; die Absätze 5, 6, 7, 8 und 9 gelten sinngemäß.

(13)   Der HA ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist; die Beschlussfähigkeit ist jedoch auch dann gegeben, wenn sie vor Eintritt in die Abstimmung von keinem anwesenden stimmberechtigten HA-Mitglied angezweifelt wird (Notstandsregelung).

(14)   Der Vorsitzende ruft den HA zusammen und leitet die Sitzungen.

(15)   Anträge können von jedem HA-Mitglied unmittelbar eingebracht werden; eine vorherige Absprache mit dem Vorsitzenden sollte jedoch erfolgt sein.

(16)   Abstimmung und Protokollführung richten sich sinngemäß nach § 12 Absatz 10, 11, 12, 14, 15 und 16 der Satzung.

(17)   Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

 

§ 15     Aufgaben des Hauptausschusses (HA)

(1)   Der HA leitet den Verein und überwacht dessen satzungsmäßige Arbeit; insbesondere sorgt er dafür, dass die in § 2 gegebenen Grundlagen erhalten und die in § 3 enthaltenen Aufgaben verwirklicht werden.

(2)   Der HA beruft aus seinen Reihen die Mitglieder des Vorstandes durch Wahl mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

(3)   Der HA prüft und beschließt den vom Schatzmeister eingebrachten Haushalt und legt ihn der HV zur Genehmigung vor.

(4)   Der HA berät und entscheidet insbesondere über

  • die Aufnahme von Mitgliedern,
  • den Ausschluss von Mitgliedern,
  • die Ernennung zu Tätigen Mitgliedern,
  • die Entlassung von Tätigen Mitgliedern,
  • die Ernennung zu Ehrenmitgliedern, als Vorschlag an die HV,
  • die Grundsatzbeschlüsse einer HV, soweit sie dem HA obliegen,
  • Mitgliedschaft bei Vereinen und Verbänden, insbesondere die Entsendung von Delegierten zu deren Versammlungen,
  • Veranstaltungen, Feste, Vereinsabzeichen, Erlass von Vereinsordnungen und dergl.,
  • die Einsetzung von Ausschüssen und Arbeitskreisen und deren personelle Besetzung,
  • die Arbeit des Vereins in den Kreisen und Gruppen,
  • alle weiteren Vereinsangelegenheiten
  • Beschlussvorschlag über die Höhe der Mitgliedsbeiträge für die Hauptversammlung

 

(5)   Der HA bestellt und bestätigt die Leiter und Mitarbeiter der Abteilungen und Gruppen des Vereins.

(6)   Der HA ist für die Betreuung, geistliche Zurüstung und Weiterbildung der Mitarbeiter verantwortlich.

(7)   Der HA kann Aufgaben seines Funktionsbereiches dem Vorstand zur Beratung und Entscheidung übertragen.

 

§ 16     Vorstand (V)

(1)   Der Hauptausschuss beruft aus seinen Reihen

  • den Vorsitzenden
  • den stellvertretenden Vorsitzenden,
  • den Schatzmeister,
  • den Schriftführer,

sowie, falls vorhanden, den leitenden Sekretär (Hauptamtlichen)

als Vorstand.

(2)   Vorstand i. S. von § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende

Vorsitzende. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.

(3)   Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der stellvertretende Vorsitzende nur bei Verhinderung des Vorsitzenden oder bei Beauftragung durch den Vorsitzenden tätig wird.

(4)   Der Vorstand führt sein Amt zwei Jahre, jeweils bis zur nächsten Neuwahl; dies gilt auch bei einer Neubesetzung während der Amtszeit.

(5)   Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, beruft der Hauptausschuss für die restliche Amtszeit bis zur Neuwahl ein Mitglied des Hauptausschusses in den Vorstand nach.

(6)   Beschlussfassung, Abstimmung und Protokollführung richten sich sinngemäß nach

§ 14 Abs. 16 und 17.

 

§ 17     Aufgaben der Vorstandsmitglieder (VM)

(1)   Dem Vorsitzenden obliegen insbesondere

  • die rechtliche Vertretung des Vereins in allen Fällen,
  • die Berufung der Tätigen Mitglieder,
  • die Dienstaufsicht über das Personal,
  • die Einberufung und Leitung der Hauptversammlungen,
  • die Einberufung und Leitung der HA-Sitzungen,
  • die Einberufung von TM-Versammlungen

im Einvernehmen mit dem Vorstand bzw. HA.

 

(2)   Dem stellvertretenden Vorsitzenden obliegen insbesondere

  • die Vertretung des Vorsitzenden in allen Fällen,
  • die Erledigung der an ihn delegierten Aufgaben

im Einvernehmen mit dem Vorstand bzw. HA.

(3)   Dem Schatzmeister obliegen insbesondere

  • die Erstellung des Jahres-Haushaltplanes,
  • die Führung der Vereinskasse,
  • die Erledigung des Zahlungsverkehrs,
  • das Inkasso der Mitgliedsbeiträge,
  • die Führung der Vereinsbuchhaltung,
  • die Verwaltung des Vereinsvermögens,
  • die laufende Überwachung des Haushalts,
  • die Erstellung des Finanzberichtes vor der HV,
  • die Erledigung der an ihn delegierten Aufgaben

im Einvernehmen mit dem Vorstand bzw. HA.

(4)   Dem Schriftführer obliegen insbesondere

  • die Führung der Sitzungsprotokolle,
  • die Erledigung des Schriftverkehrs,
  • die Aktenführung und Kartei-/Dateiführung,
  • die Fortschreibung der Vereinsgeschichte

im Einvernehmen mit dem Vorstand bzw. HA.

(5)   Die dem leitenden Sekretär (Hauptamtlichen) obliegenden Aufgaben werden in einer

Dienstanweisung geregelt.

 

§ 18     Ausschüsse und Arbeitskreise

(1)   Zur Vorbereitung und Erledigung besonderer Aufgaben können von den

Vereinsorganen TM und andere geeignete Personen mit einschlägigen

Kenntnissen in Ausschüsse und Arbeitskreise berufen werden.

(2)   Jeder Ausschuss wählt aus seiner Mitte einen Leiter, der TM sein muss.

(3)   Einem Ausschuss können Aufgaben mit beschließender Funktion

übertragen werden.

(4)   Die Ergebnisse eines Ausschusses oder Arbeitskreises werden von

dessen Leiter dem Vereinsorgan berichtet oder zur Beschlussfassung

vorgelegt, das ihn einberufen hat; die Ergebnisse sind zu protokollieren.

(5)   Dem Vorsitzenden des Vereins steht das Recht auf Sitz in jedem

Arbeitskreis sowie Sitz und Stimme in jedem Ausschuss zu.

 

§ 19     Finanzen, Vermögen, Revision

(1)   Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

(2)   Die Abteilungen und Gruppen des Vereins besitzen kein eigenes Vermögen und dürfen solches auch nicht erwerben.

(3)   Geld oder Sachwerte, die einer Abteilung oder Gruppe des Vereins geschenkt oder vermacht werden, sind Eigentum des Vereins.

(4)   Sonderkassen sind grundsätzlich nicht gestattet; über Ausnahmen entscheidet der Hauptausschuss. Sie müssen über die Vereinsbuchhaltung abgerechnet werden und unterstehen der Kontrolle des Schatzmeisters und der Revisoren.

(5)   Finanzielle und sonstige Förderungen des CVJM-Landesverbandes Bayern e.V. sind Aufwendungen im Sinne dieser Satzung; bei Förderung anderer Organisationen, Gruppen oder Personen ist die Verwendung im Sinne dieser Satzung vom Vorstand in jedem Einzelfall zu prüfen.

(6)   Die von der Hauptversammlung berufenen Revisoren sind nur der HV gegenüber verantwortlich.

(7)   Den Revisoren obliegen insbesondere

  • die Prüfung der Buchführung und der Vereinskasse,
  • die Kontrolle über das Vereinsvermögen,
  • die Abgabe des Prüfungsberichtes vor der Hauptversammlung,
  • die Beantragung der Entlastung des Hauptausschusses, des Vorstands und der   leitenden Ämter in der Hauptversammlung,
  • die Information des Vorsitzenden über ggf. auftretende Differenzen und  Unregelmäßigkeiten.

(8)   Die Revisoren führen ihr Amt ein Jahr, sie bleiben bis zur nächsten

Hauptversammlung im Amt; eine erneute Berufung ist zulässig.

 

§ 20     Satzungsänderungen

(1)   Diese Satzung kann nur in einer Hauptversammlung geändert oder durch eine neue Satzung ersetzt werden.

(2)   Die biblische Grundlage des Vereins (§ 2) und die Gemeinnützigkeit(§ 4) können nicht umgestoßen oder aufgehoben werden; eine Änderung der Grundlage und des Zwecks bedürfen der Genehmigung des CVJM-Landesverbandes Bayern e.V. oder dessen Rechtsnachfolgers.

(3)   Die Satzungsänderung muss in der Tagesordnung der Einladung angekündigt sein.

(4)   Die Beschlussfähigkeit kommt nur zustande, wenn mehr als die Hälfte der TM anwesend sind.

(5)   Ein Beschluss kommt nur mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden TM zustande.

(6)   Eine wegen Beschlussunfähigkeit erneut einzuberufende HV ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden TM beschlussfähig und beschließt nach Absatz 5; in der Einladung zu dieser HV muss darauf besonders hingewiesen werden. Die Einladungsfrist nach § 12 Absatz 5 ist zu beachten.

 

§ 21     Auflösung des Vereins

(1)   Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Hauptversammlung erfolgen.

(2)   Die Auflösung muss in der Tagesordnung zur Einladung angekündigt sein.

(3)   Die Beschlussfähigkeit kommt nur zustande, wenn mehr als die Hälfte der TM anwesend sind.

(4)   Eine wegen Beschlussunfähigkeit (Abs. 3) erneut einzuberufende HV ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden TM beschlussfähig und beschließt nach

Absatz 5; in der Einladung zu dieser HV muss darauf besonders hingewiesen werden. Die Einladungsfrist nach § 12 Absatz 5 ist zu beachten.

(5)   Ein Beschluss kommt nur mit einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden TM zustande.

(6)   Die Auflösung des Vereins wird durch mindestens sieben Gegenstimmen verhindert; diese Tätigen Mitglieder wählen einen neuen Hauptausschuss, der dann aus seinen Reihen einen neuen Vorstand beruft (§§ 13 folgende).

(7)   Alle Tätigen Mitglieder, die für die Auflösung des Vereins (Abs. 5) stimmen, sowie alle in der HV nicht anwesenden Tätigen Mitglieder, verlieren damit ihre Eigenschaft und Rechte als Tätige Mitglieder.

(8)   Die Fortführung des Vereins nach Abs. 6 bedarf der Zustimmung des CVJM-Landesverbandes Bayern e.V. oder dessen Rechtsnachfolgers, die der neue Vorstand innerhalb von drei Monaten schriftlich einholen muss; wird die Zustimmung verweigert, so wirkt der Auflösungsbeschluss nach Abs. 5, 9 und 10.

(9)   Nach beschlossener Auflösung besorgt der amtierende Vorstand zügig die Abwicklung der Geschäfte und die Auflösung des Vereinsvermögens, innerhalb eines Jahres nach Beschlussfassung.

(10)   Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins, soweit es nicht zur Befriedigung von Verbindlichkeiten erforderlich ist, an den CVJM-Landesverband Bayern oder deren Rechtsnachfolger anteilig nach deren Gemeindegliedern mit der Auflage, es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden.

 

§ 22     Schlussbestimmungen

(1)   Diese Satzung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

(2)   Beschlossen in der Hauptversammlung vom __________________

 

CHRISTLICHER VEREIN JUNGER MENSCHEN MÜHLHAUSEN e.V.

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